Satzung über öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung)
Öffentliche Bekanntmachungen
vom 26.11.2024
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 26.11.2024 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Weil der Stadt über öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntmachungen (Bekanntmachungssatzung) beschlossen:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Weil der Stadt erfolgen grundsätzlich durch Einrücken in das Wochenblatt der Stadt Weil der Stadt (eigenes Amtsblatt der Stadt Weil der Stadt), soweit gesetzliche Vorschriften nichts Anderes bestimmen.
(2) Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.
§ 2 Ortsübliche Bekanntgaben
(1) Ortsübliche Bekanntgaben, insbesondere von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Gremien der Stadt Weil der Stadt, erfolgen grundsätzlich durch Einrücken in das Wochenblatt der Stadt Weil der Stadt (eigenes Amtsblatt der Stadt Weil der Stadt).
(2) Als Tag der ortsüblichen Bekanntgabe gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.
§ 3 Ortsübliche Bekanntmachungen
(1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Weil der Stadt, insbesondere von Allgemeinverfügungen, erfolgen grundsätzlich durch Einrücken in das Wochenblatt der Stadt Weil der Stadt (eigenes Amtsblatt der Stadt Weil der Stadt).
(2) Als Tag der ortsüblichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.
§ 4 Notbekanntmachung
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung nach den §§ 1-3 insbesondere wegen Nichterscheinen des Amtsblatts infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung (§ 1), die ortsübliche Bekanntgabe (§ 2) oder die ortsübliche Bekanntmachung (§ 3) in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt werden (Notbekanntmachung):
1. Die Notbekanntmachung erfolgt grundsätzlich durch Abdruck in der Tageszeitung „Leonberger Kreiszeitung“. Als Tag der Notbekanntmachung gilt der Erscheinungstag der Tageszeitung.
2. Erscheint die in Nr. 1 genannte Tageszeitung nicht rechtzeitig, so erfolgt die Notbekanntmachung durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses Weil der Stadt auf die Dauer von mindestens einer Woche. Die Tage, an denen die Anschläge angebracht und abgenommen werden, sind auf dem angeschlagenen Exemplar zu vermerken. Als Tag der Notbekanntmachung gilt der Tag der Anbringung des Anschlags an der Verkündungstafel.
(2) Im Falle der Notbekanntmachung ist die ordentliche Form der Bekanntmachung nach den §§ 1-3 unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.
(3) Im Falle der Notbekanntmachung nach Abs. 2 Nr. 2 ist möglichst gleichzeitig zur Notbekanntmachung in geeigneter Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen, insbesondere durch Lautsprecher, Rundfunk, Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder Verteilung von Handzetteln.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 15. Juni 1981 außer Kraft.
Ausgefertigt!
Weil der Stadt, 27.11.2024
gez.
Christian Walter
Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Stellvertretende Amtsleitung Haupt- und Personalamt