Zum Thema Gartenhausgebiete werden derzeit von einer anonymen „Interessengemeinschaft“ falsche Vorwürfe und Behauptungen aufgestellt, die sich teilweise auch persönlich gegen handelnde Personen der Stadtverwaltung richten. Die Stadtverwaltung fasst die wichtigsten Fragen & Antworten noch einmal für die Öffentlichkeit zusammen:
Vor allem während der Corona-Pandemie stellte die Baurechtsbehörde eine erhebliche Zunahme von illegalen Baumaßnahmen in den Gartenhausgebieten- vorrangig im Teilort Merklingen- fest. Gleichzeitig gingen vermehrt Anzeigen aus der Bevölkerung ein, die auf Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen hinwiesen. Bei offiziellen (d.h. nicht anonymen) Anzeigen besteht für die Baurechtsbehörde ein zwingender Handlungsbedarf. Die nachfolgenden Überprüfungen haben gezeigt, dass die bisherigen Festsetzungen nicht mehr den heutigen Anforderungen und der überwiegenden Nutzung entsprechen. Um die Freizeitnutzung weiterhin gewährleisten zu können, hat die Baurechtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Festsetzungen überarbeitet.
Jegliche Änderungen mussten im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Böblingen) abgestimmt werden, da sich die Plangebiete im Außenbereich befinden. Der Baurechtsbehörde wurde ein begrenzter Handlungsspielraum aufgezeigt, sodass die bisherigen Festsetzungen nicht umfangreich angepasst werden konnten.
Wesentliche Änderung ist u.a. die Erhöhung der Gebäudegröße von 20 m³ auf 30 m³ umbauten Raum. Außerdem sind erstmals Terrassenflächen (bis 12 m²) und Vordächer (einseitig bis 2 m Länge vom Gebäude) zulässig. Darüber hinaus können Holzlager bis max. 20 m³ umbauten Raum und einer Höhe von max. 1,50 m errichtet werden.
Aufgrund mehrerer anhängiger privatrechtlicher Verfahren (ohne Beteiligung der Baurechtsbehörde) wegen fehlender Erschließung wurde die generelle Zulässigkeit von Einfriedungen auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit zum Schutz gärtnerischer Kulturen beschränkt. Hierüber kann die Baurechtsbehörde für die Erschließung der Grundstücke in den Plangebieten entscheiden. Bestehende Einfriedungen sind von der Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen.
Im Rahmen eines neuen Bebauungsplanverfahrens hätten umfangreiche artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt werden müssen, die zu erheblichen Einschränkungen geführt hätten. Zudem wäre der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen gewesen, was bei so großen Flächen im Außenbereich kaum realisierbar ist.
Dies kann derzeit noch nicht genau beziffert werden, da die Baurechtsbehörde noch dabei ist, die Verstöße zu erfassen. Grob kann davon ausgegangen werden, dass jedes zweite bebaute Grundstück gegen die Festsetzungen verstößt. Eine Vielzahl an kleineren Verstößen konnte durch Änderung der Festsetzungen behoben werden. Durch die anonyme Interessengemeinschaft wurden über 70 vermeintliche Verstöße bei der Stadtverwaltung gemeldet.
Um ein rechtskonformes Vorgehen zu gewährleisten, hat die Baurechtsbehörde ein sogenanntes Beseitigungskonzept erstellt, nach dem die Verstöße nach festgelegten Parametern abgearbeitet werden. So werden z.B. neuere Verstöße mit negativer Vorbildwirkung zuerst geahndet.
Die weitaus überwiegende Zahl der Verstöße kann durch einen sogenannten öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Baurechtsbehörde geregelt werden. Nur in wenigen Fällen ist ein Rechtsstreitverfahren notwendig, das sich zum Teil über mehrere Jahre hinzieht. Auch eine außergerichtliche Einigung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für die Öffentlichkeit ist natürlich vor Ort nicht erkennbar, ob und wo die Baurechtsbehörde tätig geworden ist.
Sobald alle Verstöße in den Gartenhausgebieten im Teilort Merklingen abgearbeitet sind, werden die Gebiete in den anderen Teilorten überprüft.
Die Verwaltung hat zum Rückbau auf Gartenhausgrundstücken in den Gartenhausgebieten I +II in Merklingen in der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2024 informiert.
Der Gemeinderat hat am 19.12.2023 den Bebauungsplan „Gartenhausgebiet II 1. Änderung“, Gemarkung Merklingen, beschlossen.