Satzung über die Stiftung und Verleihung einer Bürgermedaille

Öffentliche Bekanntmachungen

vom 26.11.2024

Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 26.11.2024 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Weil der Stadt über die Stiftung und Verleihung einer Bürgermedaille beschlossen:

§ 1  Beschreibung der Medaille

Die Medaille wird nach dem Entwurf des österreichischen Bildhauers und Medailleurs, Professor Hanisch-Consée, Wien/Hamburg ausgeführt. Sie hat die Farbe Silber. Sie zeigt auf der Vorderseite den Stadtkern mit der Stadtpfarrkirche im Mittelpunkt. Der Rand ist auf dieser Seite umschrieben: „Weil der Stadt“. Die Rückseite enthält das historische Wappen der Stadt aus der Renaissancezeit von 1582, wie es am Rathaus angebracht ist und ist am Ende beschriftet: „Für Verdienste“. An der Oberseite der Medaille ist eine Öse angebracht, durch die ein Seidenband in den Stadtfarben gezogen ist.

§ 2  Tragen der Medaille

Die Bürgermedaille wird am Seidenband, das um den Hals gelegt wird, getragen.

§ 3  Zuständigkeit

Für die Verleihung zuständig ist der Gemeinderat. Er entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. 

§ 4  Art der Verleihung

Die Aushändigung der Medaille erfolgt in feierlicher Form zusammen mit einer vom Bürgermeister unterzeichneten Urkunde. Die Medaille ist dabei in ein geeignetes Etui eingelegt, das das Stadtwappen trägt.

§ 5  Voraussetzung für die Verleihung

(1)  Die Medaille kann an Bürger der Stadt verliehen werden, die sich durch besondere Verdienste um das kulturelle, soziale, religiöse, wirtschaftliche, politische oder stadtgeschichtliche Leben Weil der Stadts qualifizieren.

(2)  Bürger, die durch ihr geistiges und künstlerisches Schaffen das Ansehen der Stadt vermehren, können gleichfalls mit der Bürgermedaille ausgezeichnet werden.

(3)  Ferner können Nichtbürger geehrt werden, die außerordentliche Verdienste um Wohl oder Ansehen Weil der Stadts aufweisen.

(4)  Die Verleihung kann weder als Kunst- oder Sportpreis erfolgen, noch kommt die Medaille als Ehrengabe für Arbeits- und Firmenjubilare in Betracht.

§ 6  Aberkennung

Die Zuerkennung und Verleihung der Bürgermedaille kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn, der einwandfreie Nachweis wäre erbracht, dass die Verleihung unter unzutreffenden Voraussetzungen und falschen Werturteilen erfolgte.

§ 7  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Stiftung und Verleihung einer Bürgermedaille vom 30. Juni 1981 in der Fassung vom 5. Oktober 1999 außer Kraft.


Ausgefertigt! 

Weil der Stadt, 27.11.2024

gez.

Christian Walter

Bürgermeister


Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

3.    vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Redaktion

Stadt Weil der Stadt