Handwerksbuch der Rotgerber 1805

Archival des Monats

Das Handwerk hatte für die Stadt Weil der Stadt eine große Bedeutung. Ausgehend vom Mittelalter organisierten sich die Handwerke in Zünften, die neben berufs- und marktordnenden Funktionen auch politischen Einfluss erlangten. Leider sind die mittelalterlichen Zunftordnungen Weil der Stadts nicht erhalten geblieben, jedoch verfügt das Stadtarchiv im Bereich der Bände über verschiedene neuzeitliche Zunftbücher. Für den Juli diesen Jahres soll nun das Zunftbuch der Rotgerber aus dem Jahr 1805 vorgestellt werden.

Handwerksbuch der Rotgerber 1805

(StadtArch Weil der Stadt, Bände Weil der Stadt)

 

Die Bände- oder Buchüberlieferung in den Verwaltungsarchiven setzt Mitte des 14. Jahrhunderts ein. Voraussetzung dafür war, dass jetzt Papier als Beschreibstoff in zumindest größeren Mengen als zuvor zur Verfügung stand. Die ältesten Bände im Stadtarchiv sind das St. Peters Pfarrkirchen-Lagerbuch von 1533 und das ältere Spitallagerbuch von 1534.

Das im Juli vorzustellende „Handwerksbuch der Rotgerber“ gehört zu den Bänden und wurde im Jahre 1805 angelegt.

Das Handwerk der Gerber umfasste die mit der Lederherstellung beschäftigten Personen. Dabei wurden die Gerber seit ungefähr der frühen Neuzeit in drei Bereiche unterteilt. Dies waren die Rotgerber, die Weißgerber sowie die Sämischgerber. Diese Unterteilung spiegelt sich auch in der Organisation der jeweiligen Zünfte wieder.

Die Rotgerber stellten „schweres“, das heißt besonders dickes und strapazierfähiges Leder her, zum Beispiel für Schuhsohlen, Zaumzeug oder Sättel. Der Begriff der Rotgerber bezieht sich auf die rote Farbe des mit Lohe gegerbten Leders – bei der ebenfalls namensgebenden Lohe handelte es sich um den aus Eichenrinde hergestellten Gerbstoff. Dazu wurden die Eichen entrindet (schwäbisch: „gereppelt“), die Rinde wurde zerkleinert und fein gemahlen – die früher in Weil der Stadt am Sägeweg befindliche „Lohmühle“ kam so zu ihrem Namen. Bei den Rotgerbern wurden die rohen Häute zunächst gewaschen und gespült, dann wurden Fleisch- und Fettreste sowie die Haare entfernt – dies erfolgte mechanisch sowie in Gärbottichen. Anschließend erfolgte der eigentlich Gerbprozess (der mit drei Monaten bis drei Jahren lange dauerte) in den mit Lohe gefüllten Gruben. Zwischen allen Arbeitsschritten musste die Häute immer wieder gewaschen und gespült werden. Daher rührt auch der hohe Wasserbedarf der Gerber sowie die Lage ihrer Betriebe an Flüssen oder Bächen. Die damit verbundenen Abwässer stellten bereits in frühen Jahrhunderten eine nicht unerhebliche Verunreinigung von Fließgewässern dar, neben den geruchlichen Belästigungen führte dies zu Ansiedlung am Rand von Städten und Gemeinden.

Das hier vorliegende Handwerksbuch gibt Auskunft über die Rotgerber in Weil der Stadt für das 19. Jahrhundert. Es werden jedoch auch zahlreiche Informationen aus dem Zunftbuch des Jahres 1755, die in eben jenen Band vion 1805 übertragen wurden, mitgeliefert. So lassen sich Anzahl und Namen der Gerbermeister, die Zahl der Lehrjungen oder auch Versammlungsprotokolle entnehmen.

Allerlei weitere Interessante Information über die Gerberzunft. Besonders interessant sind lose in den Band eingelegte Blätter, die über den Brand der Weiler Lohmühle im Februar 1891 sowie deren geplanten Wiederaufbau berichten.

Aufgrund der aufwendigen Infrastruktur, die für das Rotgerben notwendig war galten die Rotgerber oft als wohlhabende und damit einflussreiche Handwerker.

So ist auch der im Zusammenhang mit den Skandalen um Stadtschreiber Franz von Brandt in Erscheinung getretene Rotgerber Thomas Wolf (vgl. dazu „Berichte und Mitteilungen des Heimatvereins Weil der Stadt, Ausgabe Nr. 55 – 2021: „Der Syndicus. Ein Schurkenstück in zwei Akten“) in vorliegendem Handwerksbuch der Rotgerber genannt.

 

Vorgestellt werden nun die Titelseite sowie der neue Pachtvertrag über die Lohmühle aus dem Jahr 1887.

 

TRANSSKRIPTION[2]

Hand Wercks Buch

des

Ehrbaren Handwercks der Rothgerber

in

Weil der Stadt

1805

Darin alles eingeschrieben wird. Nimlich Listen

oder Zahl der Meisterschaft. Handtwercks

oder Verhandlungen, EinKauffung der Meister.

Das ein und ausschreiben der Lehrjungen.

Wie auch aus dem alten HAndtwercksbuch und

Rechnungen vom Jahr 1755 angefangen heraus

gezogen und von beede Obermeister, im Jahr

1805 in dieses neue Buch übertragen und ein

geschrieben

Der Zeit

Obere Meister          Herr Jacob Wolff

                                    Jacob Anton Gall

Eingeschrieben und über Setz. Von

Jacob Anton Gall. Der maliger Rechnungs

Führer

Verhandelt den 27. Januar 1887

Nachdem unser seitheriger Lohmüller A. KIienzle von

Simmozheim wegen Kränklichkeit den Dienst nicht mehr

versehen konnte, so wurde das von ihm angebrachte & zu

unserem betriebe nothwendige erste Vorgelege mit

3 Riemenscheiben samt Hauptrinnen, TSaubkasten,

die zum Gang führende Treppe nebst allen sonst von ihm

vorgenommenen verbesserungen um den Preis von

M 120 einhundertzwanzig Mark von ihm

gekauft, welcher Betrag zur Abrechnung an …]

Lohmühlenpacht ausgeglichen werden sollte.

Sodann wurde Wilhelm Linkenheil von Simmozheim

als Lohmüller aufgenommen, der von unserm

seitherigen Lohmüller A. Kienzle v. Simmozheim

das von ihm auf unserm Grund & Eigenthum

erbaute Schmiedegebäude samt sämtlichen Maschinen

etc. nebst darin der Lohmühle sich befindenden 2ten

& 3ten Vorgelegen käuflich erworben hat.

Abgeschlossen wurde folgender

Pachtvertrag

Die Lohmühlenteilhaber verpachten die Lohmühle

unter folgenden Bedingungen an Wilh. Linkenheil

von Simmozheim

1.) die Lohmühle wird auf 3 Jahre verpachtet & zwra

vom 27. Januar 1887 bis 27. Januar 1890 & beträgt das

Pachtgeld monatlich M 12 zwölf Mark, welche jeden

Monat voraus zu bezahlen sind, sollte am 8. eines jeden

Monats obige Summe nicht bezahlt sein, so wird der Pacht

für gekündigt angesehen & muß der Pächter auch an

genanntem Tage abziehen & sein Schmiedegebäude,

falls er es an seinen Nachfolger nicht veräußern

kann, abbrechen & entnehmen

2.) Bei dem Pacht sind die Wohnung, Bühnenplatz ob der

Wohnung, Stallung, Garten & Reibereieinrichtung

inbegriffen, dagegen verzichtet der Pächter auf die Wieder-

Herstellung & auf den Betrieb des untern Wasserrads.

3.) der Pächter hat jedem Theilhaber auf Verlangen die

Rinde innerhalb 3 Tagen zu lief gemahlen zu liefern

4.) Für den Ztr. Loh hat der Pächter 9 […] zu erheben &

zwar von dem betreffenden Eigenthümer des Lohs,

es muß vom Lohmüller jeder Sack gründlich gewogen

ja sogar auf Verlangen dem betreff. Eigenthümer

vorgewogen werden.

5.) das Loh muß schön gemahlen sein & als normal

dient das Loh von der Lohmühle in Calw

6.) In der Lohmühle muß die größte Ordnung herrschen,

damit kein Theilhaber an seinem Eigenthum geschädigt

wird & hat jeder Theilhaber das Recht, sämtliche Gelasse

der Lohmühle zu betreten.

7.) Veränderungen in der Lohmühle überhaupt des

der Genossenschaft gehörenden Eigenthums können

ohne Genehmigung der Theilhaber nicht vorgenommen

werden; werden aber solche genehmigt, so darf der

Pächter der Genossenschaft nichts dafür in Anrechnung

bringen; der Pächter hat auch bei allenfallsigem

Ruhen des Wasserwerks oder bei geringer Wasser-

kraft keinen Anspruch auf Entschädigung; auch

darf die Lohmühle auf Verlangen der Theilhaber in

keiner Weise eine Störung leiden & muß in diesem

Falle eher das Reiben oder die Kraftübertragung auf

die Transmission in der Schmiedewerkstätte unterbleiben.

8.) Sämtliche Reparaturen sind vom Pächter, dagegen

größere, so zu sagen vollständige Herstellungen

am eigentlichen Lohmühlenwerk von der Genossen-

schaft zu bestreiten.

9.) Bei dem Abzug des Pächters hat derselbe sein beim

Abruch & Entfernen seines Schmiedegebäudes Grund & Boden

überhaupt Alles in denselben Zustand wiedre herzu-

stellen, wie es vor dem Aufbau des Gebäudes gewesen

ist, also auch den vorher bestandenen Graswuchs

auf dem ganzen Platze des von Kienzle erbauten

Gebäudes samt Umgebung & des zu denselben

führenden Weges herzustellen.

10.) die Besorgung der Bäume ist Sache der genossenschaft,

der Pächter hat dagegen auch keinen Anspruch

auf Baumholz.

11.) das Holz zu Kammer & Schaufelstiel etc. hat der Pächter

selbst anzuschaffen

12.) dem Pächter  wie der Genossenschaft ist monatlich

Aufkündigung freigestellt; von der Genossenschaft

hat er solches nicht zu erwarten, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt.

13.) Sollte durch die Feuerwerkseinrichtung mehr

Brandschadenssteuer bezahlt werden müssen,

so ist der Mehrbetrag durch den Pächter zu bezahlen.

14.) Ein Afterpacht ist nicht gestattet.

15.) Für allenfallsig restierendes Pachtgeld, sowie für

Beschädigung des ganzen Werks ebenso der ihm ver-

pachteten Gelasse haftet der Pächter außer der Stellung

eines zahlungsfähigen Bürgen & Selbstzählers noch

mit dem ihm gehörenden Gebäude & der darin

befindlichen Einrichtung, Werkzeug, Maschinen,

Transmissionen etc.

Vorstehenden Vertrag anerkennen & beurkunden

Weil der Stadt 27. Januar 1887

der Pächter                                      die Verpächter & Lohmühleteilhaber              

W Linkenheil                                    Dagobert Wolf

                                                           […] Wolf

                                                           […] Siegle

                                                           V. Hohenstein

 

[1] Im Internet: http://www.weil-der-stadt.de/de/Keplerstadt/Stadtarchiv/Archivale-des-Monats

[2] Buchstabengetreue Umschrift. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung  sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch; allgemein verständliche Abkürzungen und Konsonantenverdoppelungen ausgeschrieben.