1. Regelung für Feuerwerke in Altstadtbereichen 

Nach dem Sprengstoffrecht, insbes. der „Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ (1. SprengV) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (aller Klassen – hierunter fällt auch das „normale“ Silvesterfeuerwerk) in unmittelbarer Nähe zu Reet- und Fachwerkhäusern verboten.

Begründet wurde dieses bundesweite Verbot mit der Tatsache, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Bränden von Reet- und Fachwerkhäusern gekommen sei, die durch die ortsnahe Verwendung von Pyrotechnik ausgelöst wurden. Um in Zukunft weitere Schäden an wertvollem Kulturgut einhergehend mit erheblichem wirtschaftlichem Schaden v.a. in Fachwerkstädten zu vermeiden, sei hier ein generelles Verbot sicherheitstechnisch angezeigt und vertretbar.


In der Praxis bedeutet dies konkret für Weil der Stadt, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe zu Fachwerkhäusern (Reetdachhäuser spielen im Bereich Weil der Stadt eine sehr untergeordnete Rolle) an Silvester nicht gestattet ist. Der Begriff unmittelbare Nähe ist hier dergestalt zu verstehen, dass generell in innerstädtischen Lagen, in welchen ein nennenswerter Bestand an Fachwerkhäusern besteht, ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen nicht zulässig ist. Dieser Bestand an Fachwerkhäusern ist in der gesamten Weiler Altstadt (innerhalb der Stadtmauern - begrenzt durch Paul-Reusch-Straße, Grabenstraße, Malmsheimer Straße, Leonberger Straße, Brühlweg, Hermann-Schnaufer-Straße und Schafhausener Straße), aber auch in den Innenbereichen der anderen Stadtteile (z.B. Kernbereich Merklingen – Bereich um Vordere, Mittlere und Hintere Straße – Schafhausen: Bereich um Bachstraße, Obere Straße, Untere Straße und Magstadter Straße) vorhanden. 

In den anderen Stadtteilen ist die Regelung so zu verstehen, dass die Feuerwerkskörper so weit von einem Fachwerkhaus entfernt abgebrannt werden müssen, dass das Gebäude auch unter Beachtung der Flugbahn (abgefeuerte Silvesterraketen können auch als teilweise noch glühende Reste wieder zu Boden fallen und ein Feuer auslösen) nicht gefährdet wird. 

Wir bitten um Beachtung dieser gesetzlichen Regelung.


2. Weitere Sperrgebiete für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Weiter besteht für die Ortspolizeibehörde Weil der Stadt nach wie vor die Möglichkeit nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV Sperrgebiete für das Abbrennen von Feuerwerkskörper auszuweisen.

Die Ortspolizeibehörde Weil der Stadt ordnet deshalb nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) an, dass im Umkreis von 200 m um folgende Industrieanlagen auch am 31. Dezember und am 1. Januar pyrotechnische Gegenstände der Klasse II – Feuerwerkskörper – nicht abgebrannt werden dürfen:


  • Firma Kessel, Weil der Stadt – Hausen, Heimsheimer Str. 69
  • Firma Eisenhardt, Weil der Stadt, Siemensstraße 9
  • Firma Leist, Weil der Stadt, Josef-Beyerle-Straße 30
  • Firma Laure, Merklingen, Industriestraße 2


Die Verbotszonen sind aus beiliegendem Plan ersichtlich; der Plan ist Bestandteil der Anordnung. Verstöße gegen das Abbrennverbot können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Diese Anordnung gilt am folgenden Tag dieser Bekanntmachung gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Landesverwaltungsverfahrengesetz als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Bürger- und Ordnungsamt, Kapuzinerberg 14, 71263 Weil der Stadt, während der Sprechzeiten eingesehen werden.


Redaktion

Stadt Weil der Stadt