Auf der Paul-Reusch-Straße, die derzeit noch Bundesstraße (B295) ist, wurde vergangene Woche ein Radschutzstreifen angebracht. Die Maßnahme konnte mit den zuständigen Behörden des Landratsamtes in der gemeinsamen Verkehrsschau im September 2023 abgestimmt und nun umgesetzt werden.

Durch die Stadt wurden zudem Radwegemarkierungen auf städtischen Straßen nördlich des Bahnhofs angebracht. Hier verläuft die Route aus dem Merklinger Ried kommend zum Bahnhof oder in Richtung Altstadt.

Durch das Landratsamt abgelehnt wurden u.a. die Anbringung eines Radschutzstreifens auf der Max-Caspar-Straße (L343), Radwegemarkierungen an der Kreuzung Merklinger-/ Max-Caspar-Straße sowie Maßnahmen im Kreuzungsbereich Münklinger Str./Hausener Straße. Bis auf Weiteres verschoben wurden Maßnahmen auf der Mittleren Straße und Bühlstraße (jeweils Kreisstraßen).

Bürgermeister Christian Walter dankt dem Landratsamt für die bisher gemeinsam umgesetzten Maßnahmen, sieht aber auch noch viel Nachholbedarf: „Gerade im klassifizierten Straßennetz, also auf den Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, braucht es eine gute Radinfrastruktur. Oftmals müssen diese Straßen zwangsläufig durch Radfahrer befahren oder zumindest gequert werden. Hier sind wir auf die dringende Unterstützung der zuständigen Behörden angewiesen, um Fortschritte zu erzielen.“

 

Welche Regeln gelten für Radschutzstreifen?

  • Der Schutzstreifen ist dem Radverkehr vorbehalten – es besteht eine Benutzungspflicht. Das heißt auf dem Gehweg daneben dürfen nur Kinder bis 10 Jahre und begleitende Erwachsene mit dem Fahrrad fahren. Die Benutzungspflicht des Schutzstreifens gilt auch für E-Scooter.
  • Halten und Parken ist auf dem Schutzstreifen generell verboten.
  • Der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern beim Überholen durch Autos gilt auch, wenn die Radfahrer auf dem Schutzstreifen fahren.
  • Der Schutzstreifen darf von Autos nur dann befahren werden, wenn die Begegnung mit dem Gegenverkehr ohne Mitbenutzung nicht möglich ist. Direkt danach muss das Auto den Schutzstreifen wieder verlassen.
  • Auch wenn eine Begegnung zweier Autos neben dem Schutzstreifen möglich ist, kann ein Fahrrad aufgrund der Platzverhältnisse oft nicht überholt werden, da der Mindestüberholabstand nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall gilt: Erst der Begegnungsverkehr mit dem Auto, danach mit ausreichendem Abstand das Fahrrad überholen.
  • Linksabbieger dürfen nicht rechts über den Schutzstreifen überholt werden.
  • Bei Parkplätzen hinter dem Schutzstreifen gilt: Wer einen Parkplatz sucht, muss vorausschauend fahren und darf Radfahrer nicht behindern oder gefährden. Dies gilt insbesondere auch beim Ein- und Ausparken.

 

Wann dürfen Radfahrer überholt werden?

Der Überholabstand zwischen Auto und Fahrrad beträgt innerorts immer mindestens 1,5 Meter. Außerorts sind es wegen der höheren Geschwindigkeitsdifferenz sogar mindestens 2 Meter. Gemessen wird dieser Abstand von den äußersten Punkten der Fahrzeuge - beim Auto, Motorrad und Lkw sind das die Außenspiegel, beim Fahrrad das linke Lenkerende.

Generell darf nur überholt werden, wenn die gesamte Überholstrecke einsehbar ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Außerdem muss die eigene Geschwindigkeit deutlich höher sein als die des Radfahrers – aber natürlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Übrigens: Auch Radfahrer müssen einen Abstand einhalten. Und zwar zum rechten Fahrbahnrand und gegebenenfalls zu den dort parkenden Fahrzeugen. Nach aktueller Rechtsprechung ist zum Fahrbahnrand ein Abstand von 80 Zentimetern erlaubt. Wenn Radfahrer links an parkenden Autos vorbeifahren, beträgt der Sicherheitsabstand 1 bis 1,20 Meter.

Redaktion

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