Informationen zu den Grundsteuerbescheiden

Städtische Mitteilungen

In den letzten Tagen wurden in Weil der Stadt die Grundsteuerbescheide zugestellt.


Informationen des Finanzamts Leonberg

  • Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Wenden Sie sich hierzu bitte an die Stadtverwaltung.
  • Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de
  • Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid des Finanzamts eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erforderlich.
    Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.
  • Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.
  • Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Gutachterausschuss.
    Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
  • Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“.
    Hinweise:
    Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
    Wenn Sie bisher keinen Einspruch eingelegt haben und jetzt ein qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.


Informationen der Stadtkasse

Wegen der Grundsteuerreform wurde die Grundsteuer neu festgesetzt und es ergeben sich geänderte Grundsteuerbeträge. Für die Zahlung der Grundsteuer ist Folgendes zu beachten:

  • Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird die Grundsteuer zum Fälligkeitstermin automatisch eingezogen.
  • Besteht bei Ihrer Bank ein Dauerauftrag, ändern Sie diesen bitte auf den neuen Betrag ab.
  • Wenn Ihnen kein neuer Grundsteuerbescheid für 2025 vorliegt, müssen vorerst keine Überweisungen vorgenommen werden.
  • Sofern Sie Ihr SEPA-Lastschriftmandat widerrufen, ist die Grundsteuer dennoch zum Fälligkeitstermin zu entrichten.
  • Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.  


Informationen zur Grundsteuerreform

Häufige Fragen & Antworten

Redaktion

Stadt Weil der Stadt und Finanzamt Leonberg