Häufige Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
Städtische Mitteilungen
Der Gemeinderat hat am Dienstag die neuen Grundsteuerhebesätze ab 1. Januar 2025 beschlossen. Hintergrund für den Gemeinderatsbeschluss ist die bundesweite Grundsteuerreform. Dazu haben wir die wichtigsten Fragen & Antworten zusammengefasst:
Wie wird diese Reform umgesetzt?
Baden-Württemberg geht einen Sonderweg und führt als einziges Bundesland eine reine Bodenwertsteuer ein. Das bedeutet, dass bei der Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) nur der Bodenwert und nicht die Bebauung berücksichtigt wird.
Für die Berechnung werden zwei Werte herangezogen: Die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert (ermittelt vom Gutachterausschuss). Diese beiden Werte werden multipliziert und ergeben den neuen Grundsteuerwert (früher „Einheitswert“).
Auf den Grundsteuerwert wird eine Steuermesszahl angewendet, die bestimmte Nutzungen wie Wohnen, sozialen Wohnungsbau oder Kulturdenkmäler begünstigt. Am Ende dieser Berechnung steht der Grundsteuermessbetrag, welcher dem Steuerzahler und der Stadtverwaltung vom Finanzamt mitgeteilt wird.
Welche Rolle spielt die Stadtverwaltung?
Die Gemeinden erheben die Grundsteuer. Die gesetzlichen Grundlagen werden jedoch von Bund und Land vorgegeben. Auf die Art der Steuerberechnung bis hin zum Grundsteuermessbetrag hat die Stadt keinen Einfluss.
Lediglich im dritten und letzten Schritt der Grundsteuerberechnung hat die Gemeinde durch die Festsetzung des Hebesatzes die Möglichkeit, die konkrete Steuerhöhe zu beeinflussen. Die Gemeinde kann den Hebesatz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei festlegen, muss aber darauf achten, dass die Steuerpflichtigen nicht überfordert werden. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat beschlossen und ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Was hat der Gemeinderat beschlossen?
Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Erwartung geäußert, dass die Umstellung aufkommensneutral erfolgt. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Grundsteuerreform nicht dazu nutzen sollten, höhere Einnahmen für die kommunalen Haushalte zu generieren. Nach der Reform im Haushaltsjahr 2025 sollten die Grundsteuereinnahmen der jeweiligen Gemeinde also nicht höher sein als vor der Reform im Haushaltsjahr 2024. Aufkommensneutral bedeutet aber nicht, dass sich für den einzelnen Steuerpflichtigen keine Änderungen ergeben.
Die allgemein bekannte Finanzsituation in Weil der Stadt würde eine Erhöhung der Steuereinnahmen durchaus rechtfertigen.
Dennoch ist der Gemeinderat dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, sich am Grundsatz der Aufkommensneutralität zu orientieren. Deshalb wird der Hebesatz für die Grundsteuer B deutlich gesenkt, um unter dem Strich im Jahr 2025 dieselben Grundsteuereinnahmen zu erzielen wie im Jahr 2024. Alle individuellen Änderungen der Grundsteuer sind somit ausschließlich auf die Reform und nicht auf den Hebesatz zurückzuführen.
Beschlüsse zu den einzelnen Steuerarten:
Warum weicht der beschlossene Hebesatz vom Transparenzregister des Landes ab?
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat im September ein sogenanntes „Transparenzregister“ veröffentlicht. Es soll zeigen, in welchem Bereich ein aufkommensneutraler Hebesatz für jede Gemeinde liegen müsste. Diese Angaben berücksichtigen jedoch bestimmte Aspekte nicht. Unter anderem wurden vom Finanzministerium veraltete Berechnungsgrundlagen verwendet und Widersprüche gegen fehlerhafte Bescheide sowie Absenkungen von Grundsteuermessbeträgen aufgrund von Verkehrswertgutachten zum Nachweis eines niedrigeren Werts nicht berücksichtigt. Zudem liegen noch nicht alle Bescheide vor.
Darüber hinaus ist es aus Sicht der Stadtverwaltung dringend erforderlich, einen gewissen Puffer für noch zu erwartende Herabsetzungen und Aufhebungen von Grundsteuermessbescheiden im Rahmen von Widerspruchsverfahren vorzusehen.
Ausführliche Erläuterungen zur Abweichung des Hebesatzes vom Transparenzregister sowie die Berechnung des Hebesatzes finden Sie im Ratsinformationssystem.
Welche Verschiebungen gibt es durch die Reform?
Die Grundsteuerreform führt zu Verschiebungen in der Steuerbelastung der einzelnen Bürger. Diese sind ausschließlich auf die neue Gesetzgebung des Landes zurückzuführen. Der städtische Hebesatz hat darauf in seiner jetzigen Höhe keinen Einfluss.
Im Bereich des Geschosswohnungsbaus und der Gewerbeimmobilien wird es zu deutlichen Entlastungen kommen. Im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser wird es dagegen bereits bei Grundstücken mittlerer Größe zu deutlichen Mehrbelastungen kommen. Stand heute ist davon auszugehen, dass in Weil der Stadt knapp 60 % der Steuerzahler Entlastungen gegenüber dem früheren Recht erwarten können, bei gut 40 % der Steuerzahler wird es zu Steigerungen kommen.
Mehr erfahren
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Website des Ministeriums für Finanzen.