Einführung von Tempo 30 wegen Lärmschutz
Städtische Mitteilungen
Häufige Fragen & Antworten
Nach der Umsetzung in Merklingen werden derzeit auch auf weiteren Straßenabschnitten die Beschilderung zur Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen durch das Landratsamt Böblingen angebracht. Dies nehmen wir zum Anlass, erneut die wichtigsten Fragen und Antworten darzustellen.
Die Kommunen sind zur Aufstellung sogenannter Lärmaktionspläne gesetzlich verpflichtet. Dies geht auf die EU-Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) zurück, die im sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den §§ 47a bis 47f sowie in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Das Land Baden-Württemberg hat per Kooperationserlass festgelegt, dass bei einer rechnerischen Überschreitung der Lärmgrenzwerte von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts die Behörden lärmmindernde Maßnahmen wie Tempo 30 ergreifen sollen. Umgebungslärm steht in Zusammenhang mit gravierenden negativen gesundheitlichen Auswirkungen.
In der Lärmaktionsplanung werden die Hauptverkehrsstraßen anhand ihrer Verkehrsstärken (auf Basis von Verkehrszählungen) betrachtet. Hierbei wird rechnerisch, unter anderem unter gebäudescharfer Überprüfung der Bewohneranzahl und unter Berücksichtigung anderer Faktoren wie des Schwerlastverkehrs, der Umfang und das Ausmaß der Lärmbetroffenheit ermittelt. Lärmmessungen sind nicht vorgesehen und wären für die Lärmaktionsplanung irrelevant. Die Lärmaktionsplanung erfolgt immer unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (z.B. ÖPNV-Amt). Am Ende wird der Lärmaktionsplan bzw. dessen Fortschreibung in öffentlicher Gemeinderatssitzung beraten und beschlossen.
Wird in der Lärmaktionsplanung festgestellt, dass die Grenzwerte überschritten werden, sind die Behörden zum Handeln verpflichtet. Die Stadt ist gesetzlich für die Aufstellung des Lärmaktionsplans zuständig. Da es sich bei den kartierten Straßen nahezu ausschließlich um Kreis-, Landes oder Bundesstraßen handelt, ist für die Umsetzung der Maßnahmen die Untere Verkehrsbehörde (Landratsamt Böblingen) und/ oder der jeweilige Straßenbaulastträger („Eigentümer“: Landkreis/ Land/ Bund) zuständig.
Dies bedeutet auch, dass die Beschilderungsplanung durch das Landratsamt erfolgt. Die Beschilderung muss StVO-konform angebracht werden. Die Kosten für die Beschilderung trägt der jeweilige Straßenbaulastträger, also in der Regel nicht die Stadt Weil der Stadt.
Im Rahmen des Abwägungsprozesses wurde auch Tempo 40 als Maßnahme überprüft. Rechnerisch ist aber nicht davon auszugehen, dass damit die Lärmgrenzwerte würden eingehalten werden können. Daher war die Beantragung von Tempo 30 erforderlich.
Für tagsüber und nachts gelten unterschiedliche Lärmgrenzwerte. Werden diese nur nachts überschritten, wird die Geschwindigkeitsbegrenzung nur nachts angeordnet (22-6 Uhr). Werden die Grenzwerte schon tagsüber überschritten, muss ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden.
Ursprünglich wurde der Lärmaktionsplan für Weil der Stadt schon 2016 aufgestellt und 2020 im Gemeinderat beschlossen. In der Folge fand ein aufwändiger Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden statt. Dieser führte dazu, dass erneut im Gemeinderat abgewogen werden musste. Dieser Beschluss wurde am 27.09.2022 in öffentlicher Sitzung gefasst. Die Stadt hat hierüber ausführlich berichtet (Amtsblatt, soziale Medien, Website).
Im Jahr 2024 wird der Lärmaktionsplan erneut fortgeschrieben.