Die Güterbücher im Merklinger Stadteilarchiv
(Bestand MeB – Bände Merklingen)
Quellenzusammenhang
Im Jahre 1825 wurde im Königreich Württemberg ein neues Pfandgesetz eingeführt um bei Immobiliengeschäften eine größere Rechtssicherheit hinsichtlich der Absicherung von Gläubigeransprüchen zu erhalten. Dies hatte neben der Anlage von neuen Unterpfandsbüchern und Unterpfandsprotokollen (die mit dem Güterbuch in engem Zusammenhang stehen) auch Änderungen in Bezug auf die so genannten Güterbücher zur Folge.
Je nach Gemeinde bestanden in Württemberg bereits vor 1825 Güterbücher (so auch im damals selbstständigen und zum Königreich Württemberg gehörenden Merklingen), diese gingen auf Verordnungen des damaligen Herzogtums Württemberg aus den Jahren 1648 und 1758 zurück und dienten vorwiegend steuerlichen Zwecken. Daher waren diese alten Güterbücher für die neuen Anforderungen offenbar nur bedingt brauchbar. In den Jahren 1832 und 1836 wurden Verordnungen zur neuen Ausgestaltung der Grundbücher erlassen – dabei spielte auch die allgemeine Landesvermessung im Königreich Württemberg eine große Rolle, denn nun lagen mit dem neuen Primärkataster erstmals exakte Informationen über Lage und Umfang des jeweiligen Grundeigentums vor.
In Merklingen wird im Vorwort des Güterbuchprotokolls aus dem Jahre 1844 auf diese Neuerungen und Änderungen Bezug genommen: „Die Güterbücher, die bisher für den hiesigen Ort bestanden haben, […], sind in unserer Zeit in einem für die Fortführung derselben unbrauchbaren Zustand gewesen. Dieser Zustand und die im Laufe des letzten Jahrzehends vollendete Landesvermeßung haben die Erneuerung der Güterbücher nicht nur wünschenswerth sondern nothwendig gemacht.“
Die Güterbücher wurden nach einer zwischenzeitlichen Zuständigkeit der Notare ab 1873 wieder ausschließlich durch die Kommune verwaltet. Für Merklingen liegen insgesamt 25 Bände des Güterbuches im Großfolioformat vor. Darüber hinaus gibt es das Güterbuchsprotokoll aus dem Jahre 1844 sowie über 600 so genannte „Güterbuchshefte“ mit zugehörigem Register. Die Verflechtungen zwischen den Güterbuchsunterlagen, den Unterpfandsbüchern, den Kaufbüchern sowie den Steuerunterlagen sind vielfältig, dementsprechend ist der Quellenwert der verschiedenen Güterbuchsunterlagen immer im Zusammenspiel mit diesen weiteren Quellengattungen zu betrachten. An diesen archivalischen Quellen zeigt sich auch die zunehmende Ausdifferenzierung staatlichen Verwaltungshandelns – man könnte die auf gesetzlicher Grundlage neu eingeführten schriftlichen Verwaltungsdokumente auch als die Vorboten auf dem Weg zu einen nach heutigen Maßstäben „modernen“ Staatswesen interpretieren.
Die Güterbücher verzeichnen den gesamten Grundstücksbestand einer Gemarkung und liefern zahlreiche damit in Verbindung stehende Informationen über Gebäude, Besitzverhältnisse, Steuer- und Pfandsachen und vieles mehr.
In den Kommunalarchiven sind insbesondere die Güterbuchhefte von großem Interesse. Mithilfe dieser personenbezogenen Hefte lassen sich die Besitzverhältnisse historischer Bausubstanz der einzelnen Ortschaften für das 19. Jahrhundert sehr gut erforschen – neben Merklingen liegen auch für das im 19. Jahrhundert bereits württembergische Weil der Stadt Güterbuchhefte nebst Register vor.
Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie der Grundbuchordnung im Deutschen Reich zum 01. Januar 1900 wurden die Güterbücher in die staatlichen und im württembergischen von den Bezirksnotariaten geführten Grundbücher umgeschrieben und ersetzt. Aufgrund der ab dem 20. Jahrhundert einsetzten staatlichen Zuständigkeit können Kommunalarchive für das 20. Jahrhundert nur noch eingeschränkt (zum Beispiel über Baurechtsakten) Auskunft über die Besitzverhältnisse innerhalb der Kommune geben.
TRANSKRIPTION
Titelblatt Güterbuchheft No 28
Melchior Heer, Schlachter und Taglöhner, nun Witwer
Auf Absterben der Ehefrau, Sabine Margaretha geb. Kiehlmaier
wurde lt. Urkunde v. 9. November 1875 dem Wittwer sämtl.
Liegenschaft zugewiesen.
daß die durchstrichenen Flächenangaben das früher gültige württembergische Landesmaß,
die über denselben roth beziehungsweise blau eingeschriebenen Flächenangaben
den Flächen in Metermaß bezeichnen.
Diß beurkundet
Stadtschreiber
Schüle
Heer lebt seit 27. Mai 1877 mit Barbara geb. Henne in
II. Ehe u. landrechtl. Errungenschaftsgesellschaft Zubr. Inv. vom
13. Oct. 1877 No 5752.
Gebäude
die Hälfte an und die Hälfte von, also ganz
Ein neu erbautes zweistockiges Wohnhaus,
einer zweistockigen Scheuer,
gemeinschftl. Hofraum,
in der […] Gasse neben Max Holzhäußer und
Johannes Breuning, Schneider