Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen
Nach Vorlage des Originalschriftstückes werden die von Ihnen benötigte Anzahl Kopien gefertigt und beglaubigt.
Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.
keine
Anfertigung von Kopien (A4):
Beglaubigung:
keiner
§ 33 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Dokumenten)
Gebührenverordnung (GebVO)
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunde etc.) werden nur für Rentenzwecke von der Rentenstelle beglaubigt, ansonsten wenden Sie sich bitte an das Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat.