Bauvoranfrage nach § 57 LBO

Sie möchten bestimmte Fragen vor Baubeginn klären?

Beantragen Sie einen Bauvorbescheid.

Diese Möglichkeit haben Sie

Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung.

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.

Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Bauvoranfrage nach § 57 LBO"

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.

alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Beispiele sind:

  • ausgefülltes Antragsformular

weitere Bauvorlagen:

  • Lageplan
  • Baubeschreibung
  • Bauentwurfsskizze(n)

Die Unterlagen sind mind. in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Zudem müssen die Unterlagen digital unter baurechtsamt@weil-der-stadt.de eingereicht werden.

Der Bauvorbescheid muss bei der Baurechtsbehörde der Stadt Weil der Stadt beantragt werden. Die Antragsformulare erhalten Sie vor Ort oder können diese auf der städtischen Homepage herunterladen.

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

3 Promille der Baukosten, jedoch mind. 280,00 Euro

Widerspruchsverfahren und Klage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 57 Bauvorbescheid
  • § 50 Abs. 5 Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg