Schafhausen – Polizeiliche Strafverfügungen 1931

Archival des Monats

Aus dem Bereich des Polizeirechts bzw. Ordnungsrechts der frühen 1930er Jahre werden die "Polizeilichen Strafverfügungen" aus dem Bestand Schafhausen vorgestellt. Darin enthalten sind interessante Informationen zu im heutigen Sprachgebrauch als "Ordnungswidrigkeiten" bezeichneten Fällen .

Schafhausen – Polizeiliche Strafverfügungen 1931

(StadtArch Weil der Stadt, Bestand Akten Schafhausen)

 

Bereits in vergangenen Jahrhunderten wurden bestimmte Ebenen der Strafverfolgung und der (niederen) Gerichtsbarkeit auf lokaler, das heißt kommunaler Ebene verhandelt.

Die ortspolizeilichen Aufgaben der Kommunen waren im 20. Jahrhundert nach der württembergischen Gemeindeordnung von 1930 geregelt. Hier finden sich in Abschnitt 9 in Artikel 204 Informationen über das „Strafbefugnis des Ortsvorstehers“: (1) „Die Befugnis des Ortsvorstehers zur Erlassung polizeilicher Strafverfügungen sowie zur Abrügung von Ungehorsam und Ungebühr gemäß Artikel 2 bis 5 des Polizeistrafgesetzes vom 12. August 1879 (RegBl. S. 153) / 4. Juli 1898 (RegBl. S. 149) erstreckt sich bis zu 6 Tagen Haft und Geldstrafe bis zu 100 RM.“

Der jeweilige Ortsvorsteher, im Falle Schafhausens war dies ebenfalls auf Grundlage der Gemeindeordnung von 1930[2] der Bürgermeister, konnte also für im Reichspolizeigesetz definierte Vergehen Strafen aussprechen, die als „Strafverfügungen“ bezeichnet wurden.
Demzufolge finden sich in den Beständen des Stadtarchivs Weil der Stadt auch schriftliche Unterlagen zu derartigen Strafverfügungen. Diese sind im Aktenbestand Schafhausen unter Aktenzeichen 6071 (Flattich Aktenplan 3. Auflage 1938) abgelegt.

Die Strafverfügungen umfassen die unterschiedlichsten „Tatbestände“. So finden sich Anzeigen wegen nächtlichem „groben Unfug und Ruhestörung“ (Nummer 2 / 1931), eines verbotenen Fasnachtsumzugs durch den Ort (Nummern 7 bis 10/1931), die Missachtung des Aufstallgebots für Tauben in der Aussaatzeit (Nummer 11/1931) oder auch das unbeaufsichtigte Laufen lassen von Enten und Hühnern auf fremden Wiesen, ebenso wie das Überfahren fremder Wiesen.

Die verhängten Strafen bewegten sich meist im Bereich weniger Reichsmark, konnten aber auf gesetzlicher Grundlage bis in eine Höhe von 100 Reichsmark oder sechs Tagen Arrest ausgesprochen werden.

Im weiteren Sinne finden wir diese Zuständigkeit der Kommunalverwaltung im Bereich der Strafverfolgung noch heute, da gemäß dem Landespolizeigesetz Baden-Württemberg die Kommunen die „Ortspolizeibehörde“ darstellen und grundsätzlich nach Weisung polizeiliche Aufgaben übernehmen. Dazu gehört insbesondere die Parkraumüberwachung (ruhender Verkehr), aber auch weitere polizeiliche Aufgaben. Gemäß dem Polizeisystem in Baden-Württemberg ist hier wichtig zu erwähnen, dass die heutzutage umgangssprachlich als „Polizei“ bezeichneten Behörden bzw. Beamten gemäß Landespolizeigesetz zum „staatlichen Polizeivollzugsdienst des Landes“ gehören. Die Abgrenzung der jeweiligen Polizeibehörden sowie deren Zuständigkeiten erfolgt heutzutage durch das „Landespolizeigesetz Baden-Württemberg“.

Im Folgenden eine kleine Auswahl der 1931 durch den damaligen Schafhausener Bürgermeister Hermann Erwin Ott[3] erlassenen „Strafverfügungen“.

 

[1] Im Internet: http://www.weil-der-stadt.de/de/Keplerstadt/Stadtarchiv/Archivale-des-Monats

[2] Gemeindeordnung Württemberg vom 19. März 1930

[3] vgl. zu OTT, Hermann Erwin Aktenbestand Schafhausen Akte Az 1230 zu den Bürgermeisterwahlen, darunter auch (wenige) Unterlagen zur Wahl von Hermann Schwarz am 03. August 1919 sowie zur Wahl seines Nachfolgers Hermann Ott am 04. August 1929. Bemerkenswert ist dabei, dass Bürgermeister Hermann Ott mit Schreiben vom 13. Mai 1933 mit sofortiger Wirkung durch die Regierungsbehörde aus seinem Amt entlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Ott in „Schutzhaft“ im Lager Heuberg auf der Schwäbischen Alb. Nähere Hintergründe dazu sind dazu derzeit nicht bekannt. Von Hermann Otts weiterem Werdegang ist außer der Eintragung im Ortssippenbuch nichts weiter bekannt. Offenbar folgte ihm als Bürgermeister sein Vorgänger Hermann Schwarz nach – allerdings erfolgte diese Wiederbesetzung nach der Entlassung Otts nicht mehr durch eine Wahl, der Ortsbürgermeister wurde – nachdem die Württembergische Gemeindeordnung durch ein Gesetz 1933 dahingehend geändert worden war – durch die Regierungsbehörde ernannt und nicht mehr gewählt.