Die Aufgabe der sozialen Fürsorge wurde bis Ende des 19. Jahrhunderts in der Regel vom Familienverband geleistet. Für Menschen, die auf die Hilfe der Familie nicht zugreifen konnten, war das Spital da. Es war der Ort, wo Kranke versorgt und gepflegt wurden und wo die Ortsarmen unter bestimmten Voraussetzungen wohnen konnten und verpflegt wurden. Als Gegenleistung brachten diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Arbeitskraft ein. Das Spital war aber auch Altersheim für alte Menschen, für die die Familie als Versorgerin ausfiel. Dafür kauften sie sich mit einem Pfründ- oder Leibgedingsbrief ins Spital ein. Ein solcher Pfründbrief war nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Pfründner, der sich im Spital versorgen lassen wollte und dem Spital bzw. dem Träger des Spitals, in diesem Fall der Stadt Weil.
Dafür vermachte der Pfründner vor seiner Aufnahme dem Spital einen bestimmten Geldbetrag oder seinen Besitz und wurde dafür bis zu seinem Lebensende im Spital versorgt. Im Pfründvertrag wurde nun genau festgelegt, welche Leistungen er vom Spital dafür bekam. Hans Dolp und seine Frau Maria hatten eine reiche Pfründ. Die Güter im Wert von 1000 Gulden, die sie dem Spital vermachten, ermöglichten ihnen eine gute Versorgung. Sie erhielten zwei Räume im Spital für sich allein, eine Holzkammer und Holz zum Heizen, täglich 2 Mahlzeiten und ½ Maß Wein, jeder wöchentlich 2 gewöhnliche Brote sowie die Aussicht auf Pflege im Krankheitsfall. Reichere Pfründner als Dolp ließen sich vertraglich bis zu 3 Maß Wein und 1 ½ Pfund Fleisch und sonntags Weißbrot sowie ein monatliches Taschengeld zusichern.
Transkription des Textes[1]:
„[...] Pfruendt- und Leibgedingsbrief
für Herrn Hans Dolp, Rhatsverwanter, und Maria, sein eheliche Hausfraun
Ich, Hans Michael Haan des Rhats und ich, Elias Hohenstein, Burger, bede unser lieben Frauw Hospitals in des Heiligen Römischen Reichsstatt Weyl verordnete Pfleger bekennen offentlich hir mit disem Brief vor uns und unsere Pflegs Nachkommen, das wihr umb des Spittals bestem Nutzen auch mit e[inem] e[hrsamen] Herren Burgermeister und Rhat, unseren gebietenden Herren und Oberpflegern allhie guet heisen, wissen und willen, eines rechten und bestendigen Kaufs, wie der vor geistlichem und weltlichem Gericht am besten bestehen mag, kann und soll, dem ehrenhaften und vorgeachten Herrn Hans Dolp und Maria seiner ehelichen Hausfrauw, beden verburgerten Eheleüth allhie uf ihr weder dienstlich und demietiges Pitten und Anhalten, verkauft, zu kaufen geben, ein reiche Pfründt in ernantem Spittal uff sihe bede Persohnen zu raichen und zu versehen, auf was und Weis wie hernach folget.
Erstlich ist der Kauf zugangen und benambset worden umb ein tausend Gulden, zwar nicht mit paarem Gelt zu bezahlen, sondern mit ligenden Gietern, in solcher Summa und Werth anzuweisen, gestalten die Überantwortung und Anwaisung solcher Gieter hiernach ausführlich beschriben und specificirt stehen, benandtlich:
Ein halbe Behausung, Scheür, Gerberwerckstat sambt halben Gras- und Würtzgärtlin, zwischen Alt Hans Jacob Sigle und Andreas Sailers seligen Wittib, an der Gerberbach in der Renninger Vorstatt gelegen, frey.
Item zwey Viertel Wisssen unden im Biegel zwischen Herr Hans Michael Haan und dem Maisgraben im Schafhauser Thal gelegen uf Johan Rotacker seligen Erben stossendt. […]
<Im Folgenden werden weitere Besitztümer des Hans Dolp aufgezählt, die als Gegenleistung für die Pfründe in das Eigentum des Spitals übergehen>
[1] Buchstabengetreue Umschrift. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch; allgemein verständliche Abkürzungen und Konsonantenverdoppelungen ausgeschrieben.
[...]Welche sambtliche Gieter an Haus, Scheür, Werckstatt, Garten, Wissen, Äcker und Weingart Herr Hans Dolp und Maria, sein Ehewirthin, vor sich und ihre Erben uns und unser Pflegs Nachkommen in des Spittals Namen für das bedingte Pfrundtgelt abgetretten, in unseren Gewalt dem Spittal aigenthümlich eingeraumbt, überantwortet und zugestelt, aller daran gehabter Ansprach, Gerechtsame und Aigenschaft begeben, dahero wihr mehr beditne Pfründner Herrn Hans Dolp und Maria, sein Ehewirthin des Kaufschillings und bedingten Pfrundtgelts bestermassen quittieren.
Hierauf gereden und versprechen wihr vor uns und unsere Pflegs-Nachkommen oft ernante bede Ehegemächt in allhisig Hospital zu reichen Pfründern auf- und anzunemmen, thun auch sollches wirklich in <unleserlich> dies Briefs, also das sihe die Täg ihres Lebens mit Tach und Gemach[2], sonderlich aber mit einer bequemen Stuben und Camern hinder der grosen Wohnung-Stuben gegen der Gassen, item mit erster Holtzcammern uf der Bohrkirchen, dan iährlich auch mit drey Clafte Holtz, item täglich zwey mahl, über Mittag und Nacht Immis <??>, wie andere dergleichen Pfründer an dem ordinar Tisch in der Convent-Stuben mit Speis und Cost zu versehen, Herrn Hans Dolpen täglich ein Halb Mas Wein und Maria seiner Hausfrauwen wochentlich ein Mas[3] Wein, dan in der Wochen jedtweder zwey gewohnliche Laib Brot zu raichen.
Da ein oder das ander mit Leibs-Schwachheit ergriffen werden möchte und die Camerstuben nicht besuochen köndte, sollen sihe durch ein bestelte Persohn geobgewartet werden und zwar des alles gietlich und ohnabbrüchig ohne allen ihren Costen und Schaden bey Verpfendung des Spittals, Gieter, Renten, Zinsen und Gülten, die sihe in Mangel und Abbruch ihres beschribnen Leibgedings beclagen, rechtfertigen, bekümmern und angreifen mögen, so lang und veil bis ihnen ein völlige Erstattung des erlittenen Abgangs widerfahren ist, darwider uns, unsere Pflegs-Nachkommen und den Spittal selbsten dessen obernanten Einkunften nicht schirmen noch schützen sollen, einige Gnaden, Freyheiten, Ausflücht behelf und Recht, wie die Nammen haben, dan wihr uns für uns und unsere Pflegs-Nachkommen in Nammen des Spitalls der aller und ieder sambt den Rechten gemainer Verzeihung ohne vorgehende Förderung wissentlich verzeügen und begeben haben.
Wan nuhn durch Gottes Willen das Endtwedere von ihnen von dieser Welt abscheiden wurde, so solle alsdan gleich wegen des abgeleibten die betrefende Pfrundtt und Leibgeding gefallen und aufgehoben sein, und allein dem Überlebenden die
[2] Etwa: unter dem Schutz eines Dachs und mit einem Zimmer = mit Wohnrecht
[3] 1 Maß = 1,9 Liter
bedingte Gebühr an Cost, Brot und Wein uf ein Persohn gereicht werden.
Es sollten auch nach alten Herkommen und Gebrauch von ietz besagten Pfründern wegen uf iedtwederen tödliches Ableiben absönderlich ein silberer Bächer ausgelifert werden, demnach aber sihe beede Ehegemächt selbsten frey- und guetwillig sich erclärt, das nach ihren tödtlichen Abtritt all ihr verpleibendes Vermögen, es seye Beth-, Leinwasch, Hausrath, Schreibwerck, Paargelt oder einnemmende Schulden [4], wie die immer Nammen haben mögen, nichts ausgenommen (als mein der Maria das mit dem Stiefsohn Hans Geör Winckler einhabende halbe Scheürlin, item ein Krautgärtlin an Hern Hans Michael Haan vor dem Schwellthörlin) ohne einige Ansprach unserer bederseitigen Erben und Befrindten, dem Spittal aigen zustendig sein und wirklich verpleiben solle, alles getreülich sonder Gefährde.
Dessen zu wahrer Urkundt seindt zwee gleichlautende Verpfründungsbrief ausgefertiget, der eine des Spittals Protocoll copeylich einverleibt, der ander under gemainer Statt gröseren Secret-Insigell ausgefertiget, den nüw angenommenen Pfründern zu Handen gestellt worden. Beschehen zu Weyl, den 13. Aprill Anno 1683
L.S.[5]
[4] Ausstände, ausstehende Darlehen
[5] Loco Sigilli oder auch Locus Sigilli bezeichnet in Kopien den Ort, an welchem im Original das Siegel angebracht ist