Kaufbuch Hausen Theil 1 1819 bis 1836
(Bestand Hausen - Bände)
Quellenzusammenhang
Das bis 1971 selbstständige Hausen an der Würm schloss sich zunächst mit Merklingen zusammen und wurde im Zuge des Gemeindezusammenschlusses mit Weil der Stadt kleinster Teilort der Keplerstadt. Der Hausener Archivbestand ist demzufolge auch Teil des Stadtarchivs Weil der Stadt und stellt den kleinste Archivbestand aller Teilorte dar. Die ältesten Unterlagen des Hausener Bestands sind nach heutigem Stand die Inventuren und Teilungen, welche bis ins Jahr 1775 zurückreichen. Daneben handelt es sich bei den Hausener Archivalien vorwiegend um Archivgut des 19. und 20. Jahrhunderts. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des 30jährigen Krieges auch das Hausener Schriftgut beschädigt wurde, der Verbleib der Unterlagen des 17. Jahrhunderts ist unbekannt.
Im Hausener Archivbestand finden sich unter anderem die für württembergische Gemeindearchive typischen Archivalien wie Inventuren und Teilungen, Güterbücher und Güterbuchsprotokolle, Gemeinderats- bzw. Gerichtsprotokolle, Ortsarmenprotokolle, Befehlbücher und Kaufbücher.
Aus der Gruppe der Kaufbücher soll nun für den Juni 2023 das älteste Hausener Kaufbuch vorgestellt werden. Dieser Theil 1 umfasst die Kaufverträge der Jahre 1819 bis 1836. Insgesamt liegen im Hausener Stadteilarchiv neun Bände an Kaufbüchern vor, diese decken die Jahre 1819 bis 1900 ab.
Die Führung von Kaufbüchern war im Herzogtum Württemberg über das Württembergische Landrecht ab 1610 vorgeschrieben. Nachdem im Mittelalter zunächst ein Ortsadel das Dorf Hausen in seiner Hand hatte kam es über die Herren von Steinegg dann ab 1440 zum Kloster Herrenalb. Württemberg tritt vermutlich im Zuge der mit der Reformation einhergehenden Säkularisierung an des Klosters Herrenalbs Stelle. Das Landrecht von 1610 galt also in Hausen vermutlich von Beginn an, somit war den Hausener das Führen von Kaufbüchern schon sehr lange vorgeschrieben – wo jedoch die Kaufbücher aus dem 17. und 18. Jahrhundert abgeblieben sind ist nicht bekannt.
Im Königreich Württemberg wurde über eine Verordnung im Jahre 1808 die Führung und Aufbewahrung des Kaufbuchs durch den Ratsschreiber festgelegt, die erste „Rechtsaufsicht“ übte der Gemeinderat aus, weiterhin wurde das Kaufbuch durch einen Notar sowie das zuständige Bezirksgericht überwacht[1].
Die Kaufbücher stellten in Verbindung mit den Güterbüchern sowie den Unterpfandsbüchern (vgl. dazu Archivale des Monats März 2023 „Das Güterbuchsprotokoll und die Güterbücher Merklingens“) die wichtigste Grundlage des Nachweises von Grundverkauf, Grundbesitz und Grundeigentum dar.
Die Eintragung von Kaufverträgen in das Kaufbuch endete ebenso wie die Führung der Güterbücher und Güterbuchhefte mit Einführung des BGB im Deutschen Kaiserreich zum 01. Januar 1900.
Die Kaufbücher bilden für heutigen Recherchen nach Baujahren und Gebäudebesitzern eine wichtige Rolle, auch biographische Informationen können so zum Teil gewonnen werden, ebenso lassen sich Rückschlüsse auf die Vermögenssituation der Einwohner ziehen.
TRANSKRIPTION[2]
Haußen
Oberamt Leonberg
am 19ten Juny 1819
verkauft
Jakob Daucher an Johannes BeckMann
eine Behaußung und Scheuerle mit einem
Keller oben im Dorf neben dem Commun Garten auch
Jakobina Kurzin und Friderike Daucherin
einer u ander Seits Andreas Daucher
vor und um baar geld
270 f zwei hundert siebenzig Gulden
mit Bedingung
1. Käufer muß die abgekaufte Hellerzinß
in königl. Kameralverwaltung Merkl.
bezahlen, wie es darauf kommt,
2.)alle Unkosten haften auf Käufer
allein, sie haben Nahmen wie sie wollen
3.) Sollte sich ein Löser[3] melden, ist der Handel aufgehoben
weil Verkäufer haben will, daß nur dieser das
Haußle u Scheuerle haben soll
Verkäufer Zeugen
Jakob Daucher Andreas Kappler Käufer
Jakob […]
Johannes Raths
[1] Schönthaler, Matthias: Schriftgut des 19. und frühen 20. Jahrhunderts in württembergischen Gemeindearchiven erschienen in: 66.2007 - Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte. 2007. Bd. 66.2007.
[2] Buchstabengetreue Umschrift. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch; allgemein verständliche Abkürzungen und Konsonantenverdoppelungen ausgeschrieben.
[3] Löser: wer eine Schuld ab-oder auslöst. Nach Fischer, Hermann. 1914. I, J, K, Q, L, M, N. Bd. 4. Schwäbisches Wörterbuch. Tübingen: Laupp.