Eidbuch 1707 - Bürgereid

Archival des Monats

Die vorliegenden Kopien sind dem Eid-Buch der Stadt Weil der Stadt entnommen. Der Band umfasst 200 beschriebene Seiten sowie ein Register und beinhaltet die Eid-Formeln, welche die Personen, die einen Dienst in der Stadt verrichteten, bei ihrer Verpflichtung aufsagen mussten. Dies betraf die Inhaber der höheren Ämter wie den Schultheiß, den Bürgermeister oder die Ratsmitglieder in gleicher Weise wie diejenigen, die einen untergeordneten Dienst in der Stadt verrichteten wie die „Feuerspritzen-Inspectores“, die „Torbeschließer“, die „Einsammler der Feuereimer“, den „Schweinhirt“, die „Hebammen“ oder die „Scharfrichter“, um nur einen kleinen Teil der städtischen Dienste zu nennen.

Den Eidformeln für die städtischen Dienste sind der Steuereid und der Bürgereid vorangestellt, die von den Bürgern bei ihrer Aufnahme in die Bürgerschaft geleistet werden mussten. Mit dem Bürgereid verpflichteten sich die Neubürger zum Gehorsam gegenüber dem Rat und Einhaltung der reichsstädtischen Pflichten.
 
Das Eidbuch wurde 1707 als Abschrift eines älteren Eidbuchs von Stadtschreiber Bartholomäus Herzog begonnen und beinhaltet Ergänzungen und Nachträge bis zum Jahr 1800. In dem Band finden sich zahlreiche Ergänzungen, Streichungen und Überarbeitungen aus späterer Zeit. Dies lässt darauf schließen, dass der Band stark benutzt wurde. Eine neue Reinschrift ist nicht mehr angefertigt worden, denn mit dem Ende der reichsstädtischen Zeit 1802/1803 hatte das Eidbuch seine Gültigkeit verloren.


Transkription[1]:
 
„Bürgeraydt
Der gewöhnliche Bürgereyd ist unden Pag[ina][2] 164 zu lesen
 
Daß ehr einem ehrsamben Rath treu und hold seyn, umb Gebott und Verbott geben, gemeiner Statt Schaden wenden und Nuzen fürdern soll nach seinem besten Vermögen
Item, daß ein jeder sein Ober- und Untergewöhr, eß seyen Spieß, Hellparten oder Büchsen, wie ein oder anderen zue haben auffgesezet, wohlgerüst und sauber habe. Item sein Gewöhr und Harnisch nicht zue

[1] Buchstabengetreue Umschrift, Groß- und Kleinschreibung, Zusammenschreibungen sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch; allgemein verständliche Abkürzungen ausgeschrieben.
[2] Pagina (lat.) = Seite


verkauffen, vereißeren noch entwenden möge.
Bey Auslanderen[1] kein Gelt zue nehmmen und darvor seine Güeter versezen, noch Auslanderen auß der Marckung Güeter zue verkauffen.
Daß ehr seine schuldigen Zinß sowohl in gaist- alß weltliche Pflegen erstatten solle.
Wan sich ein Aufflauff, Schlagrauff und dergleichen Händel in der Statt begibt, darvor sein mit dreymahligem Fridbott[2], so keiner deß Raths zuegegen, und er alsbalden dem Burgermaister solcheß vorzuebringen. Auch vor sich selbsten keiner zue kheinem Ufflauf Ursach zue geben.
Solle kheiner ohne Vorwisßen deß Magistrats auß der Statt ziehen und so ihme uff sein Anhalten solches erlaubt, soll er Bürgen stellen.

[1] Vom Standpunkt der Reichsstadt Weil aus gesehen war die gesamte unmittelbare Umgebung jenseits der eigenen Gemarkung bereits Ausland
[2] Dreimaliges Frieden gebieten = Aufforderung Frieden zu machen bzw. sich friedlich zu verhalten


Inner Jahr und Tag vor einem ersamben Rath Red und Andtwort zue geben und recht zue nehmmen, darneben in solcher Zeit Frohn und Wacht zue versehen.
Solle keinen Frembden beherbergen oder Unterschlauff geben, sonderen, so einer begehrt, sich allhier ufzuehalten, solle deshalb in offener Herberg zehren.
Solle jeder seine Ehehalten[1] dem Ambtmann innerhalb vier Wochen stellen, welche angeloben, sich Zeit ireß allhie weßenß erbahrlich zue halten und vorm Burgermaister in Sachen, so sich seinetwegen erheben, Redt und Andtwort zue geben.
Soll ein Außländischer, so zuem Burger auffgenohmmen 10 Thaller und Weibsperson 10 fl [Gulden] neben Auffweisung ihreß erdlichen Herkommenß erlegen und nicht leibaigen seyn.
Wann einem durch den Staab

[1] Ehehalt = Dienstbote, Gesinde (im Plural)


in Pflegen alß Allmueßen, Umbgelt, Stattrechnung, Spithall und geistliche Pflegschaften gebotten wird, sich gehorsamblich einzue-stellen und seine Schuldigkait zu laisten.
Da einer oder der andere gegen einem gesambten Rath zue klagen und nicht zue recht khommen könnte, ist ihme zuegelasßen, bey Esßlingen oder Reutlingen die Sach anhängig zue machen.
Ommitatur[1], weilen es nie observirt worden.
Soll kein Burger den andern vor außländischen Gericht vornehmmen oder beklagen.
Daß keine heimbliche Conventicula[2] von dennen Burgern gemacht werden sollen, Rottirungen[3], gefährliche sonderbahre Zuesambenkünffte hochsträfflich verbotten seyn, daher
Wider einen ersamben Rath oder gemeiner Statt etwaß gefährlich verlaufft, wo solches seye unnd ehr gewähr würde, solcheß alsobald bey seinem Aid dem

[1] Anmerkung am Seitenrand: omittatur = (es) wird aufgegeben (der Paragraf 12 wird gestrichen)
[2] Versammlungsorte
[3] Gemeint: Zusammenrottungen


Burgermeister anzuzeigen
Sich wider den Rath keiner anderen Obrigkaith anhängig zue machen oder nachzuelauffen.
Waß vor der Kirch durch einen ehrsamben Rath gebotten und verbotten wird, demselben getreulich nachzukhommen bey Vermeidung der darauff gesezten Straff[1]."


[1] Üblicherweise wurden die Bekanntmachungen aus dem Rat, besonders auch die Anordnungen an die Bürgerschaft im Anschluss an den Sonntagsgottesdienst vor der Kirche verlesen