Anhang zur Handwerks-Ordnung der Zeugmacher, 1782
Archival des Monats
Die Handwerksordnung von 1779 liegt vor als Konzeptschrift, von einer übergeordneten Instanz redigiert und mit Randbemerkungen versehen.
Quellenzusammenhang
Geregelt wird in 17 Paragrafen beispielsweise, wer das Handwerk betreiben darf, was bei den jährlichen Zunfttreffen besprochen wird, die Höhe des Beitrags bei Aufnahme in die Zunft oder das Verhältnis zwischen Meister, Gesellen und Lehrjungen.
Es finden sich vage Bestimmungen, wie die Qualität der Zeugen gesichert oder verbessert werden könnte. Vor allem in der Spinnerei werden Fortschritte gefordert.
Andere Abschnitte beschäftigen sich damit, was ein Meister seinem Gesellen bezahlen sollte: „Neben nothiger Kost und Unterhalt solle dem Gesellen ein billig und mäßiger Lohn gegeben werden.“ Der Lohn solle so hoch sein, dass „sowohl der Meister als der Geselle nebeneinander bestehen und fortkommen mögen“.
Historisch besonders interessant ist ein Anhang zur Handwerkerordnung, der 3 Jahre später hinzugefügt worden ist. In ihm wird das Verhältnis der Zeugmacherzunft zur Gall’schen Zeughandelskomponie beschrieben.
Transkription[1]
„Ferner separater Anhang.
Gleich wie, vor etwas Zeit, die Alt Gallische Zeughandlung der Maisterschafft des ehrsammen Handwercks der Zeugmacher die beliebige Zusage dahin gemacht, nicht nur dieselbe samt und sonders in ihre Handlung als Interessenten an- und aufzunehmen, wan sie nemlich zu der bekannten Einlaage fertig und bereith stünden, sondern auch in Zukunft das Offert gethan, bey Machung von guther Wahre, welche nach dem Umstand der Zeit Gewohnheit und deren Gebrauch beschaffen, käuflich von ihnen abzunehmen, dabey so viel möglich den Calber Preis zu halten, im Übrigen sie die Zeugmacher also zu behandlen, das sie neben- und miteinander wohl bestehen mögen.
Als wurde von dem Handwerck der Zeugmacher jener Vorschlag neuerdings in die reife Erwegung gezogen, einhellig davor gehalten, das in Ansehung beed gedachte Umstände die Maisterschafft sich wohl damit begnügen könne, und darein um so williger sich schicke, da die Gallische Zeughandlung zu einer Zeit mit Genehmhaltung der Obrigkeit den Anfang genohmen, da weder privatus noch sonst das gesamte Handwerck ein anderes erwehlen konten oder wollten, so fort nach und nach unter Begünstigung unser Vätter und Vorfahren selbsten albereits bey 50ig Jahr her dauert, auch um kein anderen Ursachen halber allerdings mitsamt dem Handwerck soweit verdorben und in die leidige Umstände versezet worden, als weil man an keiner Ordnung blibe, je einer dem anderen vorzukommen getrachtet, theils mit Herabsezung des Preises, theils mit schlechter Wahren sowie Handel und Kundsame zu beförderen gesucht, dahero auch, in Anbetracht solcher Umstände des hierauß entstehenden und bereits allerseits entstandenen Schaden unmöglich vom Handwerck ferner also zugesehen, noch vil minder also ertragen können.
Die obige Zeughandlung, die bereits auß beed besagten Anerbiethen ihr gute Gesinnung genugsam an den Tag leget, das Handwerck somit aufrecht zu halten suchet, soll demnach billigermasen den Vorzug und das Recht haben, allein zu handlen, mithin würden auch trachten alle neben Handel dahier und auch dem Land in Ansehung des Verderbnuses mit Genehmhaltung der Obrigkeit sich abzustellen, welch Lasten eben darum um so nohtwendiger finden, als nöhtig es ist und sein wird. Das hierin ein Handwerck einig und jeder Zeit bey seiner Ordnung, hingegen auch ein ander Handwercksman bey seiner, wie das Sprichwort lautet „Der Schuster bey seinem Laist bleiben und erhalten werde“ nicht zu dencken ist, sollte diese Sach auß ander Absichten bey den würcklichen Umständen bleiben, man überhaubt nichts anderes vorsehet, als kürzlich einen Ruin nicht nur eines Handwercks, sondern ander mehre, ja einen unersezlichen Schaden vor unser ganz Vatterstatt.
Wolle oder sollte nun auch ein oder der andere Maister der Zeigmacher sein habendes Recht besonder verlangen und allein vor sich handlen wollen, so ist anbey auch resolvet, dass man ein solchen nicht nöthigen könne oder wolle, mit und bey der obigen Handlung zuzuhalten, indesen aber ihme nicht zugelasen oder gestattet werden kann, das er ein mehreres in seinem Handel umtreibe, als was er mit seinen eigenen Händen verförtige oder mit zwey höchstens drey Lohnschäffer verarbeithet, dabey kein schmozige nachgefärbte Zeuge weder von den hiesig noch frömbte einkaufe und in seiner Handlung habe, ansonsten immer auch verbunden, vermög der obigen Ordnung ohngeacht seines eigenen Gewerbs oder Handel seine gemachte Zeuge aufrichtig zur Schau und Siglung zu bringen, dan eben auser diser Grund oder Ordnung alles auch gänzlich herrührt, das weder ein Handlung noch ein Handwerck bestehet, folg wie schon mehrmals gedacht alles Geschäfft, ja dorth selbst verdorben und endlich verschlagen wird.
Die Zeughandlung hat in Calb, wie bekant, uns neulich nachtrüklich angezeigt, wie und auf was Arth sie uns wegen so schlechte Vorhalt begegnen mise, wie wir zwar einander selbst aufreiben, sie hingegen bey einem solch noch längeren Umtrib also und nicht weniger verdorben wird. Wir wisen auch, das sie es konnen. Anbey eine Weisung, die zu unserem selbst aigenen Nutzen billig soll befolgt werden, allein, was schon kürzlich vor eine Achtung, auf die Nachbahrschafft will geschweigen auf seine Mitmaister.
Ansonsten wird auch schließlich von Seitem dem Handwerck zu vorzubringen sein, da es heißen will, als thut man von seiten deselben vor sich und seinem Mitmaister zu weit gehen oder verbunden machen.
Solang die Gallische Zeughandlungscompagnie ihr wohl hergebrachtes Recht um ihre bei 50ig Jahr her daurente Eintrachtsverfassung also und in dieser Gestalt behaubtet, den dahisigen Zeygmacher-Maister, wie oben erwehnt, auch beybeheit (sic!), eben solang gestehet man ihnen gar gern ein, das Recht zu haben mit Zeug zu handlen. In dem Fahl aber, das die obgemelte Verfassung aufhört, die Handlung sich trennet, folgsam diese Bindnus mit dem Zeigmacher sich aufhöbbe, so ist bereits darauf der Schlus, von dem Zeugmacher-Handwerck gegen diese ganz schädliche Neurung zwar nicht zu protestiren, indesen sich rechtskräftig zu verwahren, von der Obrigkeit zu begehren, das von nun an und in Zukunfft, weil das Recht mit Zeug zu handlen, niemand als dem Zeugmacher allein zukomme (wan nemlich sie im Stand und Compagnie sich darin umthun wollen) billiger masen auch zuerkennt werden mögte, und obschon wie noch wohl bekannt, vor einigen Jahren das Handwerck in ihrem Gesuch dafür vor dem Magistrat zurück, den Kramer und Handlungsleuthen nur an die Seite nachgesezet worden, so verhofft man dennoch ab seithen dem Zeugmacher-Handwerck, bey solchen nichts als schädlich werden, nicht auch das nemliche Schicksaal unterworfen zu werden.
Von obbesagtem separaten Anhang ist dem Zeugen-Handwerk den 13. May 1782 eine Abschrift zugestellt worden unter der ... (?) Stadtkanzley allda.
[1] Buchstabengetreue Abschrift. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch, gebräuchliche Abkürzungen werden ausgeschrieben, nicht gebräuchliche Abkürzungen und Ergänzungen werden in eckigen Klammern aufgelöst