Alkoholverbot und Haftstrafe für Thomas Fischer wegen Misshandlung seiner Ehefrau

Archival des Monats

Am 22. Januar 1768 wenden sich die Kinder und Schwiegerkinder der Johanna Barbara Fischer hilfesuchend an den Stadtrat, weil ihre Mutter bzw. Schwiegermutter von ihrem Ehemann Thomas Fischer misshandelt wird. Johanna Barbara Fischer, die im Gemeinderatsprotokoll selbst nicht namentlich genannt wird, war in zweiter Ehe seit 1750 mit Thomas Fischer verheiratet, mit dem sie keine Kinder hatte. Um 1722 hatte sie zum ersten Mal geheiratet, aus der Ehe mit Johann Jakob Schirott hatte sie zwei Töchter, Anna Barbara und Maria Anna, die mit Elias Kappler bzw. Johann Anton Gall verheiratet waren, und zwei Söhne, Johann David und Philipp Jakob Schirott.

Ob es zur Scheidung von Thomas Fischer gekommen ist, ist nicht überliefert, möglicherweise haben die dreitägige Turmstrafe bei Wasser und Brot und das Ausschankverbot den Thomas Fischer doch zur Räson gebracht, dass er gegenüber seiner Frau nicht mehr gewalttätig geworden ist.

Die Stadtratsprotokolle sind durch den großen Stadtbrand 1648 vollständig vernichtet worden, seit dem Jahr 1649/1650 sind sie aber lückenlos überliefert. Sie sind für die Geschichte Weil der Stadts die wichtigste Quelle. In den Ratsprotokollen sind alle wesentlichen Vorgänge, die Weil der Stadt betreffen, dokumentiert. Von besonderem Wert bezüglich ihrer Auswertung ist das jedem Band beigefügte Register. Wegen ihrer herausragenden Bedeutung hat die Stadt in einem aufwendigen Verfahren Einbände und Papier der Stadtratsprotokolle restaurieren lassen. Seit 1985 wurden so die Bände der Jahrgänge 1649/50 bis 1823 komplett restauriert.


Transkription des Textes[1]:
 
„§ 18
Elias Kappler, Antoni Gall, David Schirott und Philipp Schirott, wie auch ihre Mutter respective Schwigermutter, des Thomas Fischers Ehefrau beschwehrten sich wider ihren Stiefvatter Thomas Fischer, daß ihr Mutter und respective Schwigermutter von ihrem Ehemann und respective ihrem Stiefvatter Thomas Fischer wegen seinem Vollsaufen so übel tractiert werde, daß sie ihres Lebens nicht sicher seye und begehrten dahero ein Attestatum

[1] Buchstabengetreue Umschrift. Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung  sowie Satzzeichensetzung nach heutigem Gebrauch; allgemein verständliche Abkürzungen und Konsonantenverdoppelungen ausgeschrieben.


hierüber, damit sie voneinander gescheiden werden möchten.


Resolutum
Thomas Fischer soll bis nächsten Montag mit Waßer und Brodt eingethürmet werden, nächst künftig Sonntag aber seye offentlich vor der Kirchen zu verkünden, daß die Wirthe,  und zwar jeder, insbesondere bey 3fl 15x [3 Gulden 15 Kreuzer] Straf dem Thomas Fischer im ofentlichen Wirtshaus einen Wein zu geben oder geben zu laßen sich nicht unterstehen sollen, und daß ein jeder Burger, der mit dem Thomas Fischer Wein trünckhet oder giebt, jedesmal um 1 fl gestraft seyn solle. Desgleichen sollen auch die Käufe, so der Thomas Fischer in Wirthshäusern bey dem Wein schlüeßet, null, nichtig und ungültig seyn. Anlangend das Attestatum ratione der Ehescheidung, da eine geistliche Obrigkeit ein solches begehren werde, solle das weitere sodann darüber resolviert werden.“