Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO

Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

Gebäudeklasse 1:freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 3:sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
Gebäudeklasse 4:Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 5:sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.


Hinweise zum Online-Antrag

Bitte beachten Sie xxx

Merkblatt 1

MErkblatt 2

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO"

Ergänzende Information zum Online Prozess

ausfüllbar
Kostenlose BundID erforderlich

  • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

in der Regel:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
  • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Die Unterlagen sind mind. in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Zudem müssen die Unterlagen digital unter baurechtsamt@weil-der-stadt.de eingereicht werden.

Den Bauantrag müssen Sie mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt im Rathaus Merklingen aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen wird geprüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen benachrichtigt. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

keine

  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
  • In der Regel vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.

Widerspruchsverfahren und Klage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
  • § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg