Satzung über die Benutzung der städtischen Backhäuser (Backhausordnung)

Öffentliche Bekanntmachungen

vom 26.11.2024

Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 26.11.2024 folgende Satzung über die Benutzung der städtischen Backhäuser (Backhausordnung) beschlossen:

§ 1  Zweckbestimmung

Die Stadt Weil der Stadt betreibt und unterhält die städtischen Backhäuser in den Stadtteilen Merklingen, Münklingen, Schafhausen und Hausen als öffentliche Einrichtungen. Jeder Einwohner ist berechtigt die städtischen Backhäuser im Rahmen des geltenden Rechts und nach Bestimmung dieser Satzung zu benutzen. Auswärts wohnenden Personen kann die Benutzung der Einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung gestattet werden.

§ 2  Nutzung und Benutzungsrecht

(1)  Die Backhäuser können von Montag bis Samstag genutzt werden. Die Benutzung der Backhäuser an Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich im Rahmen von Veranstaltungen und Vereinsfesten möglich und muss mit der Veranstaltungsanmeldung beantragt werden.

(2)  Die Benutzung der Backhäuser umfasst die Inanspruchnahme der Backöfen, einschließlich der vorhandenen Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie den notwendigen Frischwasserverbrauch. Die Beschaffung des geeigneten Brennholzes ist Sache des Benutzers.

§ 3  Anmeldung

(1)  Die Benutzung der Backhäuser ist rechtzeitig, d.h. mindestens drei Tage vor dem Benutzungstag bei der Stadt Weil der Stadt - Liegenschaftsverwaltung - anzuzeigen. Über den Zeitpunkt der Benutzung entscheidet in der Regel die Reihenfolge der Anmeldung. Kann eine Benutzung nicht zum angegebenen Zeitpunkt erfolgen, so ist dies unverzüglich vom Anmeldenden anzuzeigen. 

(2)  Die Anmeldung kann auch über beauftragte Dritte erfolgen (Backhausverantwortliche in den Ortsteilen).

§ 4  Pflichten des Benutzers

(1)  Der Benutzer muss die Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig behandeln.

(2)  Sämtliche Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sind nach Gebrauch zu säubern. Die Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. 

(3)  Als Brennmaterial ist ausschließlich trockenes und abgelagertes Holz zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für das Material, das im Anfeuerungsprozess verwendet wird, wie z. B. das Schnittgut von Obstbäumen. Als Brennmaterial ist insbesondere verboten: lackierte Holzstücke, Möbelholz, Spanplatten, OSB-Platten, jeglicher Müll und Textilien. 

(4)  Beim Anheizen der Öfen und beim Backen muss stets ein Verantwortlicher anwesend sein, der notfalls eingreifen kann.

(5)  Das Feuer muss genügend Luft über die Backofenöffnung bekommen, da das Feuer ansonsten unsauber abbrennt und sich übermäßiger Rauch bildet. Die Rauchentwicklung ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(6)  Die Stadt Weil der Stadt kann erforderlichenfalls verlangen, dass die Nachbarschaft vor Beginn des Anfeuerns durch den Benutzer informiert wird. 

(7)  Schäden, die fahrlässig oder vorsätzlich bei der Benutzung der Backhäuser durch einen Benutzer oder seinen Beauftragten entstanden sind, müssen von diesen ersetzt werden.

§ 5  Haftung 

Die Benutzung der Backhäuser, einschließlich des Zugangs zu diesen, geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Weil der Stadt übernimmt auch keine Gewähr für die Sicherheit von eingebrachten Sachen. Bei Betriebsstörungen, bei Schließung der Einrichtungen zur Vornahme von Erneuerungen und Ausbesserungen sowie bei Ereignissen, die nicht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters der Stadt zurückzuführen sind, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. 

§ 6 Ausschlussbestimmungen

Bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Backhausordnung kann die weitere Benutzung der Backhäuser für bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden.

§ 7 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Ausgefertigt! 

Weil der Stadt, 27.11.2024

gez. 

Christian Walter

Bürgermeister


Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

3.    vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Redaktion

Stadt Weil der Stadt